Der Bundestag hat am 10. November 2022 für Erhöhung des Wohngeldes gestimmt. Am 25. November 2022 soll der Bundesrat zustimmen, damit das Wohngeld-Plus-Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten kann. Angesichts steigender Energiepreise sollen mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz mehr Haushalte finanzielle Unterstützung erhalten, darunter auch pflegebedürftige und behinderte Menschen.
Wie bereits mehrfach über GAP aktuell berichtet, kann ein Anspruch auf Wohngeld auch auf Bewohnende vollstationärer Einrichtungen zutreffen. Diese Berechtigung wurde durch das Wohngeld-Plus-Gesetz aktualisiert in Bezug auf:
Wohngeld: Menschen mit wenig Einkommen, die keine Sozialleistungen beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss bewilligt bekommen. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind auch Bewohner*innen einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des jeweiligen Landesheimgesetzes. Die Personen müssen dauerhaft in der Einrichtung wohnen. Ausgeschlossen sind unter anderem aber Personen, die bestimmte andere Leistungen für die Wohnung beziehen wie beispielsweise, ALG II oder Sozialhilfe. Ebenso ausgeschlossen sind Personen, deren verwertbares Vermögen 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere Person übersteigt.
Oftmals sind die anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen nicht mehr in der Lage, das eigenständig zu beantragen. Durch die Reform soll sich die Antragstellung auf Wohngeld und die Umsetzung wie folgt vereinfachen:
• Pflegebedürftige können die Heimträger beauftragen den Wohngeldantrag für sie zu stellen. Das Wohngeld wird immer an die wohngeldberechtigte Person gezahlt.
• Vergeht zu viel Zeit bis der endgültige Anspruch auf Wohngeld ermittelt werden kann, so kann bei wahrscheinlichem Anspruch auch ein vorläufiges Wohngeld gezahlt werden.
Die Wohngeld-Plus-Anträge sind bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung zu stellen. Dort sind auch die Antragformulare erhältlich.
Der BIVA-Pflegeschutzbund rät Bewohner:innen von stationären Einrichtungen bzw. ihren Angehörigen, den Anspruch auf Wohngeld zu prüfen. Weitere Informationen zum Wohngeldanspruch für Bewohner: innen von Pflegeheimen finden Sie auf der Website des BIVA-Pflegeschutzbundes unter: Wohngeld für Pflegeheimbewohner | BIVA-Pflegeschutzbund Diese Seite wird überarbeitet, sobald das Wohngeld-Plus-Gesetz im Bundesrat beschlossen wurde.
Heizkostenzuschuss: Alle Wohngeldbezieher: innen erhalten einen Anspruch auf einen einmaligen zusätzlichen Heizkostenzuschuss erhalten. Allein lebende Menschen erhalten einmalig 415 Euro, einen Zwei-Personen-Haushalt 540 Euro und für jede weitere Person 100 Euro geben. Studierende und Auszubildende, die Bafög oder andere staatliche Unterstützung bekommen 345 Euro.
Hinweis: Um den pauschalen Zuschuss zu erhalten, müssen alle Berechtigte in der Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 in mindestens einem Monat Wohngeld beziehen. Der Zuschuss soll ohne Antrag ausgezahlt werden.
Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2018.pdf%27%5D__1668747133336 ist am 16. November 2022 in Kraft getreten. Weitere Informationen auch auf der Website des Bundesregierung https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/heizkostenzuschuss-2130072 .
Auch das BMG hat auf seiner Website eine zusammenfassende Information zu den neuen Regelungen zum Wohngeld und Heizkostenzuschuss veröffentlicht: Lauterbach: "Wir lassen die Pflegebedürftigen nicht im Stich" – Bundesgesundheitsministerium