Sterben und Trauer

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Anerkennung als Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte gem. § 53c SGB XI

Bitte beachten Sie, dass gem. Betreuungskräfte-Richtlinie gem. § 53 c SGB XI einige unserer Fortbildungen als Pflchtfortbildungen für zusätzliche Betreuungskräfte anerkannt werden können. 

  • Betreuungskräfte-Richtlinie § 4 Abs. 4:

„(4) Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet.“

  • Hessischer Rahmenvertrag § 3 Abs. 4:

(4) Die erforderliche Qualifikation des Personals für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung richtet sich nach den Richtlinien gemäß § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte (Betreuungskräfte-RL) in der jeweils gültigen Fassung. Die verpflichtende jährliche Fortbildung von insgesamt mindestens 16 Unterrichtsstunden kann maximal in 4 Halbtagsfortbildungen aufgeteilt werden. Der Inhalt der Fortbildungen muss dem Bedarf der zusätzlichen Betreuungskräfte entsprechen. Der Bedarf wird regelmäßig systematisch ermittelt.

Es sollte sich um Inhalte handeln, die von den zusätzlichen Betreuungskräften im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzbar sind. Und die Inhalte sollten jeweils dem Fortbildungsbedarf der zusätzlichen Betreuungskräfte entsprechen.

Wichtig ist aber auch, dass die Mitarbeitenden innerhalb der 16 Stunden Zeit haben, sich mit anderen Betreuungskräften über ihre Betreuungstätigkeit auszutauschen (Aktualisierung des Wissens und Reflexion der beruflichen Praxis).

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldungen und stehen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.

 

Fördermöglichkeiten

Auf dem Kirchengebiet der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Für Mitarbeitende der EKKW und Mitglieder der AG Hospizarbeit und Sterbebegleitung der Diakonie Hessen auf dem Kirchengebiet der EKKW Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder von Hospizgruppen, die Mitglied der AG Hospizarbeit und Sterbebegleitung der Diakonie Hessen sind, werden die Tagungskosten bezuschusst. Der Antrag von Hospizmitarbeitenden ist vom Träger der Hospizgruppe an den Vorstand der AG Hospizarbeit und Sterbebegleitung der Diakonie Hessen zu richten.

Auf dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Für Mitarbeitende der EKHN und Mitglieder der AGs Trauerseelsorge und Hospiz der EKHN Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer Hospizgruppe, die Mitglied der AG Hospiz der EKHN oder der AG Trauerseelsorge der EKHN sind, besteht für Kooperationsfortbildungen der Diakonie Hessen und der AG Trauerseelsorge auch die Möglichkeit der Förderung. Die Anfrage und der Antrag ist an den Vorstand der AG Trauerseelsorge der EKHN zu richten, z. Hd. Frau Dr. Carmen Berger-Zell vom Zentrum Seelsorge und Beratung in der EKHN.