Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zu schlichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber (individualrechtliche Verfahren) ergeben. Ausgenommen von der sachlichen Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sind Fragen des Bestehens, des Inhalts oder des Umfangs eines Anspruchs auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse.
Die Anrufung der Schlichtungsstelle wahrt nicht die gesetzlichen Fristen, die für die Anrufung des Arbeitsgerichts oder anderer staatlicher Stellen bestimmt sind.
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