Mehr Spielraum für diakonische Einrichtungen bei Stellenbesetzungen
Neue Mitarbeitsrichtlinie: Kriterien für die Einstellung von Nicht-Kirchenmitgliedern geändert / Konfessionszugehörigkeit im Regelfall nun nicht mehr erforderlich
28.04.2025
Einstellung neuer Arbeits- und Fachkräfte leichter
Aufgrund der neuen Mitarbeitsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird die Einstellung von nicht-konfessionellen Mitarbeitenden zukünftig erleichtert. Die dafür erforderliche Änderung in der Satzung der Diakonie Hessen hat der Wohlfahrtsverband in seiner Mitgliedsversammlung im November 2024 beschlossen und wurde nun durch die beiden zugehörigen Kirchen, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sowie Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, bestätigt.
„Das ist ein wichtiger Schritt und wird uns sowie unseren Mitgliedseinrichtungen die Einstellung neuer Arbeits- und Fachkräfte erleichtern", erläutert Dr. Harald Clausen, Vorstand der Diakonie Hessen. „Wir reagieren damit auf die Tatsache, dass zwar allgemein die Zahl der Kirchenmitglieder abnimmt, gleichzeitig aber bei vielen Bürgerinnen und Bürgern sowie Fachkräften eine hohe Identifikation mit den Hilfeangeboten der Diakonie besteht. Wichtig ist uns die Solidarität der Mitarbeitenden mit den Menschen, die ihre Hilfe benötigen. Gleichzeitig ist für uns auch ohne Kirchenmitgliedschaft die Akzeptanz der Mitarbeitenden wesentlich, dass ihr Arbeitgeber seine Tätigkeit auf das christliche Gebot der sogenannten tätigen Nächstenliebe stützt. Bestimmte Funktionen mit besonders engem Bezug zu dem evangelischen Profil des Anstellungsträgers sind aber auch weiterhin an eine Kirchenmitgliedschaft gebunden. Es bleibt in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen, wie sie eventuelle Ausnahmen definieren.“
Bisherige Satzungsregelung nicht mehr zeitgemäß
Bisher gab es konfessionelle Anforderungen an sämtliche Mitarbeitende der Diakonie Hessen und ihrer Mitgliedseinrichtungen. Die Regelungen bezogen sich auch auf Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane und Dienststellenleitungen. Es bestand bisher ein sogenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis: Die Regel war die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche; in Ausnahmefällen konnte hiervon abgewichen werden. Die Neuregelung in der Mitarbeitsrichtlinie der EKD kehrt dieses Regel-Ausnahmeverhältnis nun um: Im Regelfall ist für die Mitarbeit in der Diakonie keine konfessionelle Zugehörigkeit mehr erforderlich, in Ausnahmefällen ist dies noch weiterhin der Fall (s.u. Hintergrund).
Hintergrund
Die Mitarbeitsrichtlinie der EKD ist seit 1. Januar 2024 in Kraft und sieht vor, dass die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche nicht mehr regelhaft Voraussetzung ist. Erforderlich ist eine Kirchenzugehörigkeit weiterhin bei Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil. Weitere Funktionen, für die eine Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche aufgrund der Art der Tätigkeit oder den Umständen der Ausübung erforderlich ist, können seitens des Anstellungsträgers in einem bestimmten Rahmen konzeptionell festgelegt werden.