Die für Gesundheit zuständigen Minister*innen der Bundesländer haben im Rahmen einer Gesundheitsministerkonferenz am 19. April 2021 bundeseinheitliche Regelungen im Umgang mit vollständig geimpften Personen getroffen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Zielsetzung ist ein bundesweit einheitliches Vorgehen.
- Bei vollständigem Impfschutz, d.h. ab 14 Tage nach der zweiten Impfung, entfällt die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen. Dies gilt auch für Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen. In bestimmten sensiblen medizinischen Bereichen (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt) können Ausnahmen für Patientinnen und Patienten vorgesehen werden.
- Bei Genesenen ist für sechs Monate nach einem PCR-Nachweis der SARS-CoV-2 Infektion (positiver PCR-Test) bzw. bei länger zurückliegender Infektion bei Erhalt einer Impfdosis eine Immunität anzunehmen, die der Immunität der vollständig Geimpften gleichzustellen ist.
- Bei der Nutzung von Angeboten, bspw. im Einzelhandel oder von Dienstleistungen, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, und Genesene (siehe Voraussetzungen unter 2.) gleichzustellen mit Personen, die ein tagesaktuelles negatives PoC-Antigen-Schnelltestergebnis nachweisen.
- Für:
- vollständig geimpftes Personal von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie
- genesenes Personal in den ersten sechs Monaten nach Nachweis der SARS-CoV-2 Infektion
können Testverpflichtungen zum Schutz der vulnerablen Personengruppen weiterhin angeordnet werden.
Ansprechpartnerin Ina Paulig