Wir zitieren die Pressemitteilung der PflegeGesellschaft-Rheinland-Pfalz vom 17.4.2020
Mit großer Irritation hat die PflegeGesellschaft das Inkrafttreten der Landesverordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen von Personen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in weiteren Einrichtungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus zum 16.04.2020 zur Kenntnis genommen.
Inhaltlich hat sich das Land dabei mit heißer Nadel gestrickt an der Vorlage aus Nordrhein-Westfahlen orientiert und dahingehende Vorschläge der PflegeGesellschaft ignoriert um voreilig eine inhaltlich nicht abgestimmte Landesverordnung zu verabschieden.
Diese Verordnung sieht neben massiven Grundrechtseinschränkungen für Bewohner/innen in Pflegeheimen insbesondere vor, dass Pflegeeinrichtungen ab sofort ungetestete und infizierte Personen aus dem Krankenhaus aufnehmen müssen. Personen, die neu oder wieder aufgenommen werden, müssen dann zunächst 14 Tage in einem eigenen Quarantänebereich des Pflegeheims untergebracht werden müssen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für ambulant betreute Wohngruppen und weitere besondere Wohnformen für ältere Menschen nach dem LWTG.
Innerhalb dieses Quarantänebereiches ist zusätzlich nochmals eine getrennte Isolation von infizierten Personen und Verdachtsfällen vorgesehen. Dies wäre nicht nötig, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme schon ein Testergebnis vorliegen würde, so wie es die PflegeGesellschaft fordert.
Dort wo eine solche „Quarantänestation“ nicht errichtet werden kann, sollen Kommunen nun eigene Behelfsunterbringungen organisieren, in welche Bewohner/innen dann verlegt werden sollen.
Die PflegeGesellschaft hält diese Verordnung für einen bürokratischen Irrweg und fordert ein sofortiges Moratorium der Verordnung um sie zügig und praxisgerecht anzupassen.
Gerade im Hinblick auf Berichte, nach denen Kliniken Kurzarbeit anmelden und über leerstehende Betten berichten, stellt sich die Frage, warum das Land die Pflege und damit auch die Bewohner/innen, die durch die fehlenden sozialen Kontakte ohnehin schon erheblich belastet sind, weiter durch solche vermeidbaren Belastungen unter Druck setzt und Einrichtungen zwingt, infizierte oder nicht getestete Menschen aus dem Krankenhaus aufzunehmen und sie damit zu einer Art Isolationsanstalt macht. Die Abwägung der Interessen muss auch berücksichtigen, dass Pflegeeinrichtungen keine abgesonderten Anstalten sind, sondern quartiersintegrierte Wohnumfelder alter, hilfebedürftiger Menschen. Sämtliche ethischen Überlegungen, die in den letzten Jahrzehnten bei der Entwicklung von Pflege maßgeblich waren, scheinen nunmehr keinerlei Rolle mehr zu spielen. Ausbaden müssen es die Bewohner/innen und die ohnehin schon überlasteten Pflegekräfte in den Einrichtungen.
In Nordrhein-Westfahlen hat man diese schweren Fehler bereits erkannt und wird die Verordnung zum 19.04.2020 wieder außer Kraft setzen um eine neue zu erarbeiten.
Dies fordern wir vom Land Rheinland-Pfalz auch.