Ab dem 1. Januar 2023 ist das neue Verfahren mit allen Änderungen verpflichtend. Gesetzlich Versicherte bekommen dann in der ärztlichen Praxis nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen. Sie müssen sich nur noch wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgebenden abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Die ärztlichen Praxen übermitteln die eAU an die Krankenkassen. Die Arbeitgebenden wiederum rufen die eAU-Daten aktiv bei den Krankenkassen ab, wenn Mitarbeitende sich krankgemeldet haben.