Es gelten Ausnahmeregelungen für die Kinderbetreuung nun auch dann, wenn nur ein Erziehungsberechtigter zu den bereits bekannten Personengruppen gehört. Die Personengruppe wurde auf Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessisches Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen erweitert.
https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/anpassungsverordnung_20.3.pdf
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/hinweise-zur-betreuung-und-schulen