Das hessische Sozialministerium schreibt auf ihrer Homepage: "Das Verlassen der Einrichtung ist auch zu ermöglichen, z. B. indem die Person an die Außentür gebracht wird. Bei Rückkehr nach einem Ausgang ist keine generelle Quarantänisierung vorgesehen."
Keine verbindlichen Vorgaben macht das Land zur Anzahl und Dauer der Besuche. Die Einrichtungen müssen die Besuche entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ausrichten. Hierzu muss jede Einrichtung ein einrichtungsbezogenes Konzept erstellen, welches der Betreuungs- und Pflegeaufsicht in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales vorzulegen ist.
Besuche, die immer zu ermöglichen sind:
- Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung
- Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
- Besuche aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben
- externe Mitglieder des Einrichtungsbeirats
- Besuche zur Palliativversorgung und zur Begleitung im Sterbeprozess
Zum Beitrag auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration
Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus in Hessen (Stand 2.11.2020)