Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 24. Juni 2021 entschieden, dass ausländischen Pflegekräften immer der Mindestlohn zu zahlen ist und dies auch für Bereitschaftszeiten.
Die mit Unterstützung des DGB erfolgte Klage einer bulgarischen Pflegerin vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich und wird den Arbeitsmarkt der 24-h-Pflege verändern. Für Bereitschaft gilt nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls der Mindestlohn. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Arbeitszeit künftig ermittelt wird. Näheres enthält ggf. die Begründung des Urteils, die noch nicht veröffentlicht ist.
Link zur Pressemitteilung des BAG: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=25345
Näheres zum Thema auch in einem LTO Aufsatz: https://tinyurl.com/bjk9de5h
Ansprechpartner: Stefan Euler