Stationäre und ambulante Einrichtungen müssen im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen mit Kostenträgern (Pflegekasse, Sozialhilfeträger) grundsätzlich ihre Preise vereinbaren. Die Personalkosten stellen dabei mit etwa 80% den größten Anteil der Gesamtkosten dar.
Im stationären Bereich ist hierfür der Maßstab die Mindestbesetzung in der Einrichtung. In der Folge muss mit einer zunehmend knappen Personaldecke der Dienstplan sichergestellt werden. Mit dieser regulären Mindestpersonalausstattung müssen Einrichtungen bestmögliche Leistungen erbringen. Dieser Umstand führt dazu, dass bereits geringfügige Personalausfälle nicht mehr durch Stammpersonal kompensiert werden können. Diese Problematik hat sich in der Vergangenheit, vor allem durch den Pflegepersonalmangel, weiter verschärft.
Einrichtungen sind dazu verpflichtet, die verhandelte Personalmenge zu erfüllen bzw. die für die Erbringung des Leistungsangebotes benötigte Personalmenge vorzuhalten. Um dies bei Personalausfällen gewährleisten zu können, müssen diese vielfach auf Leiharbeit zurückgreifen. Je nach Versorgungssektor hat es ansonsten Folgen: Im ambulanten Bereich müssten Touren abgesagt werden oder im äußersten Fall sogar Pflegeverträge gekündigt bzw. Neuanfragen nicht mit einem eigentlich angemessenen Leistungsangebot bedient werden. Im stationären Bereich stehen weniger Pflegeplätze zur Verfügung bis hin zu einer (vorübergehendenden) Schließung ganzer Einrichtungsteile. Durch diese Umstände drohen weitere Versorgungslücken.
In Folge der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens nach § 113c SGB XI in stationären Pflegeeinrichtungen wird sich der Personalbedarf weiter erhöhen. Einrichtungen bewegen sich damit in dem Spannungsfeld, trotz angespannter personeller Situation den ordnungs- und leistungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Sie müssen sich daher entscheiden: Versorgungsangebote zu reduzieren oder Personal von Leiharbeitsfirmen in Anspruch zu nehmen (oder auch freiberuflich-tätige Pflegekräfte).