Das Arbeitsfeld der Eingliederungshilfe (SGB IX) befindet sich in einem großen Veränderungsprozess. Dieser wurde durch das im Jahr 2016 ratifizierte Bundesteilhabegesetz (BTHG) und seine derzeitige Umsetzung auf Länderebene ausgelöst. Die Leistungserbringer aus der Eingliederungshilfe und eine große Anzahl der Suchthilfe-Träger sind gefordert, die von ihnen erbrachten Leistungen zur Teilhabe an die Vorgaben durch das Bundesteilhabegesetz anzupassen.
Die mit dem BTHG beschlossene Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen im Jahr 2020, die Änderung des Vertragsrechts sowie die Einbeziehung anderer Leistungsträger in das Gesamtplanverfahren (§ 121 SGB IX), stellen die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe vor fachliche und strategische Anpassungsprozesse.
Um den Paradigmenwechsel BTHG erfolgreich zu bewerkstelligen, ist die stringente Ausrichtung der Unterstützungsleistungen auf die individuellen Bedarfe und Wünsche der Leistungsberechtigten notwendig. Die Angebots- und Einrichtungszentrierung in der Eingliederungshilfe verändert sich hin zu einer personenzentrierten, bedarfsgerechten Teilhabeleistung. Die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe werden dadurch aufgefordert, neue Leistungsformen zu entwickeln und die Teilhabemöglichkeiten im Sozialraum auszubauen.
Die individuellen Unterstützungsbedarfe der Menschen mit Behinderungen stehen konsequent im Mittelpunkt der Leistungserbringung.
Zentrale Aufgabe der Abteilung Eingliederungshilfe und Suchtfragen (EGHS) ist die sozialpolitische, fachliche und inhaltliche Interessensvertretung und Unterstützung bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen und Dienstleistungen in der Eingliederungs- und Suchthilfe.
Die Referate der Abteilung EGHS beinhalten die Schwerpunkte soziale Teilhabe, berufliche Teilhabe und Suchthilfe und Suchtfragen.